| Satzung des Sportvereins Eintracht-Erle 69 e. V. |
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Die
erste Satzung wurde aufgestellt und beschlossen in der
Mitgliederversammlung am:
Vorliegende 1. Änderung wurde beschlossen in der
Mitgliederhauptversammlung am: |
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Auf
der Jahreshauptversammlung am 22.02.1985 hat die Mitgliederversammlung beschlossen, dass der Jugendleiter zum Geschäftsführenden Vorstand gehören soll, daher wurde § 9.1.5 Jugendleiter gestrichen § 10.1 Jugendleiter aufgenommen gemäß
Eintragung des Amtsgerichtes Borken Auf
der Jahreshauptversammlung am 15.03.1991 |
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§ 1 Name, Vereinsfarbe, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsregister § 4 Verlust der Mitgliedschaft § 8 Mitgliederhauptversammlung § 10 Geschäftsführender Vorstand § 13 Protokollierung der Beschlüsse |
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§
1 |
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1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 |
Der am 6.10.1969 in Erle gegründete Sportverein trägt den Namen Die Vereinsfarben sind gelb-schwarz. Der Verein hat seinen Sitz in 46348 Raesfeld-Erle. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Borken eingetragen. |
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2.1
2.1.1 2.2 2.3
2.4 2.5 |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Der Verein ermöglicht seinen Mitgliedern jede Art sportlicher Betätigung, die mit den zur Verfügung stehenden Sach- und Finanzmitteln durchführbar sind, gesundheitsfördernde Elemente enthalten und dem Gemeinsinn förderlich sind. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral. |
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3.1
3.2 3.2.1 3.2.2 3.2.3 3.3 |
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand (9.1.1) oder an den zuständigen Abteilungsleiter ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der zuständige Abteilungsleiter muss das an ihn gerichtete schriftliche Aufnahmegesuch dem Vorstand (9.1.1) vorlegen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand (9.1.1). Durch Erwerb der Mitgliedschaft wird die Satzung des Vereins anerkannt. |
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4.1 4.1.1 4.1.2
4.2 4.2.1 4.2.2 4.2.3 4.3 |
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand (9.1.1) zu erklären. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Frist von Ein Mitglied kann – falls von diesem gewünscht nach vorheriger Anhörung – vom Vorstand (9.1.1) aus dem Verein ausgeschlossen werden: Wegen Zahlungsrückständen mit Beiträgen von einem Jahresbeitrag trotz Mahnung. Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens. Wegen unehrenhafter Handlungen. Der Bescheid über den Ausschluss ist zuzustellen. |
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5.1 5.1.1 5.1.2 5.1.3 |
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des erweiterten Vorstandes (§ 9) verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand (9.1.1) folgende Maßnahmen verhängt werden: Verweis Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und Veranstaltungen des Vereins. Ausschluss aus dem Verein (4.2 – 4.3) |
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6.1 6.2 6.3 6.3.1 6.4 |
Jedes Mitglied – mit Ausnahme der Ehrenmitglieder – ist verpflichtet (6.3.1), Beiträge zu zahlen. Der Beitrag ist eine Bringeschuld und ist jährlich auf das Konto des Vereins bei der Volksbank Erle einzuzahlen. Die Höhe der Beiträge, außerordentliche Beiträge und der Aufnahmegebühr werden vom Vorstand (9.1.1) der Mitgliederhauptversammlung (§ 8) vorgeschlagen und begründet. Jedes Mitglied ist zahlungspflichtig, wenn die Mitgliederhauptversammlung (§ 8) diesem Vorschlag mit einfacher Mehrheit zustimmt. Die jeweils gültige Beitragshöhe ist dem Aufnahmeantrag des Vereins zu entnehmen. |
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7.1 7.1.1 7.1.2 7.1.3 7.1.4 7.1.5 |
Organe des Vereins sind: Die Mitgliederhauptversammlung (§ 8), der erweiterte Vorstand (§ 9), der geschäftsführende Vorstand (§ 10), der Jugendtag, der Jugendausschuss. |
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8.1 8.2 8.2.1
8.3
8.3.2
8.4
8.4.1 8.4.2
8.4.3
8.4.4 8.5 8.5.1 8.5.2 8.5.3 8.5.4 8.5.5 8.5.6 8.6
8.7 8.7.1 8.7.2 8.8 8.8.1 8.8.2 8.8.3 8.9 8.9.1
8.9.1.1 8.9.2 8.10 |
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederhauptversammlung (7.1.1). Eine ordentliche Mitgliederhauptversammlung findet in jedem Jahr statt. Die ordentliche Mitgliederhauptversammlung muss im 1. Quartal eines jeden Jahres einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es: Ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim
Vorsitzenden beantragt haben, der erweiterte Vorstand (7.1.2) aufgrund von außerordentlichen Ereignissen mit Mehrheit beschließt. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederhauptversammlung, sowie der außerordentlichen Mitgliederversammlung, erfolgt durch den erweiterten Vorstand (7.1.2). Die Einberufung geschieht in Form einer Veröffentlichung in der ortsansässigen Presse. In den Vereinsaushängekästen muss auf die Mitgliederversammlung jeweils besonders hingewiesen werden. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten: Bericht des Vorstandes, Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes, Neuwahlen des Vorstandes (§ 13.1 – 13.2), Beschlussfassung über vorliegende Anträge, Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge (6.3). Die ordentliche Mitgliederhauptversammlung als auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Anträge können gestellt werden: von den Mitgliedern, vom Vorstand (7.1.2), von den Abteilungen. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der ordentlichen Mitgliederhauptversammlung grundsätzlich nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit von der Versammlung bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. Geheime Abstimmungen erfolgen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied es beantragt. |
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9.1 9.1.1 9.1.2 9.1.3 9.1.4
9.1.6 9.1.7 9.2 9.2.1 9.2.2 9.2.3 9.3.1 9.3.3 |
Zum erweiterten Vorstand gehören: der geschäftsführende Vorstand (7.1.3), alle Abteilungsleiter, Sozialwart, Pressewart,
Schriftführer, vereinsaktive Übungsleiter mit betreuender Funktion im Verein. Der erweiterte Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Der erweiterte Vorstand tritt mindestens einmal monatlich zusammen. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der erweiterte Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Zu den Aufgaben des erweiterten Vorstandes gehören: Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen sowie Organisation von Maßnahmen, die für den Verein förderlich sind. Die Bewilligung von Ausgaben, die außerhalb des normalen Geschäftsrahmens liegen. Aufnahme (3.2), Ausschluss (§ 4), Maßregelungen gegen Mitglieder (§ 5). |
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10.1
10.2 10.3
10.4
10.5 10.6 |
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis des Vereins darf der zweite Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden ausüben. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den erweiterten Vorstand nicht notwendig sind. Der erweiterte Vorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes monatlich zu informieren. Der erste und zweite Vorsitzende, der erste und zweite Geschäftsführer und der Pressewart haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen beratend teilzunehmen. |
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11.1 11.2 11.3 11.3.1 11.4 11.4.1 11.4.2 11.4.3 11.4.4 11.4.5 11.4.6
11.5
11.5.1
11.5.2 11.5.3 |
Der Verein gliedert sich in Abteilungen, die in Gruppen unterteilt werden. Abteilungen bestehen für die im Verein betriebenen Sportarten oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des erweiterten Vorstandes (7.1.2) gegründet (s. 2.1.1). Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes. Für bestehende Abteilungen, die am Wettkampfsport teilnehmen, ist der Verein Mitglied des zuständigen Fachverbandes. Für sich nach 11.2 bildende Abteilungen kann der Verein Mitglied des zuständigen Fachverbandes werden. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter geleitet. Der Abteilungsleiter ist Mitglied des erweiterten Vorstandes (7.1.2). Abteilungsleiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Versammlung gilt 8.3 sinngemäß. Die einzelnen Abteilungen werden nach Möglichkeit mit Übungsleitern besetzt. Der Abteilungsleiter überträgt den Übungsleitern feste Aufgaben aus dem Trainingsbereich. Der Abteilungsleiter kann nach Bedarf Versammlungen der Abteilungen einberufen. Der Abteilungsleiter ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag (§ 6) einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die Erhebung eines Abteilungsbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des erweiterten Vorstandes (7.1.2). Der Kassierer (10.1) ist berechtigt, die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebenden Kassenführung zu prüfen. Der Abteilungsleiter kann Verpflichtungen nur nach vorheriger Zustimmung des erweiterten Vorstandes eingehen (7.1.2). |
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12.1 12.2 |
Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Die Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle überfachlichen Jugendangelegenheiten des Sportvereins Eintracht Erle 69 e. V.. Er entscheidet über die Verwendung der der Vereinsjugend zufließenden Mittel. |
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13.1 13.1.1 13.1.2 13.1.3 13.1.4 13.1.5 13.1.6 13.2 13.3 |
Über die Beschlüsse der folgenden Versammlungen ist ein Protokoll anzufertigen: Des geschäftsführenden Vorstandes (7.1.3), des erweiterten Vorstandes (7.1.2), der Mitgliederhauptversammlung (7.1.1), der außerordentlichen Mitgliederversammlung (8.3), des Jugendtages, der Abteilungsversammlung. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind bei den turnusmäßigen Sitzungen des erweiterten Vorstandes (9.2.2) zu verlesen. |
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14.1
14.2 14.3 14.4 14.5 |
Der geschäftsführende Vorstand (7.1.3) wird von der Mitgliederhauptversammlung (7.1.1) mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitgliederhauptversammlung (7.1.1) wählt die Besetzung des erweiterten Vorstandes, soweit diese nicht von anderen Gremien gewählt werden – mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig. Das Einverständnis der zur Wahl eines Vorstandsamtes vorgeschlagenen Person ist vom Versammlungsleiter vor dem Wahlvorgang mündlich – unmittelbar vor der Abstimmung – einzuholen. Falls eine zur Wahl stehende Person an der Versammlung nicht teilnehmen kann, muss die schriftliche Zusage zur Annahme der Wahl vorliegen. |
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15.1
15.2
15.3 15.4 15.5 |
Bei einer Mitgliederhauptversammlung sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr stimmberechtigt. Der Jugendleiter wird in einer gesondert einberufenen Versammlung (Jugendtag) gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung der Mitliederhauptversammlung. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Für den erweiterten Vorstand (7.1.2) können alle vollgeschäftsfähigen und volljährigen Mitglieder, soweit sie nicht durch den Jugendtag bestellt werden, gewählt werden. |
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16.1
16.2
16.3 16.4 |
Der erweiterte Vorstand (7.1.2) kann bei Bedarf für sonstige,
festumrissene
Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom erweiterten
Vorstand berufen Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Aktivitätenanfall und werden auf Vereinbarung der Ausschussmitglieder durch den gemeinsam Gesamtverantwortlichen – ohne besondere Prozedur – einberufen. Die Aufgabenverteilung und die Kontrolle der Zielerreichung wird in den Sitzungen vorgenommen. Nach gewünschter Zielerreichung erlischt die Aufgabe des zu diesem Zweck gebildeten Ausschusses. |
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17.1 |
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederhauptversammlung (7.1.1) gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederhauptversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers. |
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18.1
18.1.1
18.2 |
Der Verein verpflichtet sich gegen Unfälle, die durch aktives Teilnehmen an Vereinsveranstaltungen eintreten können, in angemessener Höhe zu versichern. Der Versicherungsschutz ist mittels Sportversicherungsvertrages
zwischen der Sporthilfe Für eintretende Schäden, die die Versicherungshöhe übersteigen, kann der Verein nicht haftbar gemacht werden. Den Gläubigern des Vereins haftet für ihre Forderung nur das Vereinsvermögen. |
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19.1
19.2 19.3
19.3.1
19.3.2 19.4
19.5 19.6 19.7 |
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung der Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es: Der erweiterte Vorstand (7.1.2) mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat; von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an den Kreissportbund Borken, Ahauser Str. 14 , 46325 Borken, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf. |
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20.1 20.2 |
Diese Satzung wurde von der Mitgliederhauptversammlung am 19. März 1977 beschlossen. Sie tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft. |
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21.1 |
Jugendordnung mit den §§ 1 – 7 |
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Jugendordnung des SV Eintracht Erle 69 e. V. § 1 |
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Mitglieder der Jugendabteilung des SV Eintracht Erle 69 e. V. sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. |
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§ 2 |
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| Die
Jugendabteilung des SV Eintracht Erle 69 e. V. führt und verwaltet sich
selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden
Mittel.
Aufgaben der Jugendabteilung des SV Eintracht Erle 69 e. V. sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen, sozialen Rechtsstaates:
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§ 3 |
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Organe der Jugend des SV Eintracht Erle 69 e. V. sind: der Vereinsjugendtag, der Vereinsjugendausschuss. |
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§ 4 |
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a) Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie
sind das oberste Organ der Jugend des SV Eintracht Erle 69 e. V.. Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung. b) Aufgaben der Vereinsjugendtage sind: b 1) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses,
b 2) Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des b 3) Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes, b 4) Entlastung des Vereinsjugendausschusses, b 5) Wahl des Vereinsjugendausschusses und der Kassenprüfer,
b 6) Wahl der Delegierten zu Jugendtagen auf Kreis- / Stadtebene, zu
denen der b 7) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
c) Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jährlich statt. Er wird
zwei Wochen vorher vom Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder des
Vereinsjugendtages oder
d) Der Vereinsjugendtag wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der
nach der
e) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der
anwesenden
f) Die Mitglieder der Jugendabteilung, die das 12. Lebensjahr
vollendet haben, haben je |
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§ 5 |
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a) Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:
- dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter - dem Kassierer - dem Geschäftsführer
Diese drei Funktionen müssen von volljährigen und vollgeschäftsfähigen
Personen - dem Schriftführer - dem Pressewart - den mit speziellen Funktionen betrauten Personen - den Jugendwarten der Fachabteilungen und - je einem Jugendvertreter der einzelnen Abteilungen.
b) Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die
Interessen der Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Mitglieder des Vereinsvorstandes.
c) Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von dem
Vereinsjugendtag für d) In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
e) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der
Vereinssatzung, der
f) Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf
statt. Auf Antrag der
g) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle
Jugendangelegenheiten des Vereins. Er
h)
Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der
Vereinsjugendausschuss |
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§ 6 |
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| Einzelheiten
der Wettkämpfe regeln die Wettkampfordnungen oder Spielordnungen der
jeweiligen Fachverbände.
Die Selbstverantwortung der Jugendlichen für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen ist zu stärken. |
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§ 7 |
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Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. |
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Es wird hierdurch bescheinigt, dass die Änderungen gemäß vorstehender Satzung in das Vereinsregister heute eingetragen worden ist. Borken/Westf., den 27.10.1981
Kondring Justizassistent
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